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AG Brandenburg – Az.: 31 C 112/16 – Urteil vom 22.06.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 175,71 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2016 – dem Tag der Rechtshängigkeit – zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2016 – dem Tag der Rechtshängigkeit – zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 24.07.2016 auf 406,22 Euro und seit dem 25.07.2016 auf 175,71 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf [...] Weiterlesen
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