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Nachmieter – Rechtslage für Mieter und Vermieter

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Es gibt Situationen, da möchte der Mieter einer Wohnung vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden. Eine Abkürzung der Kündigungsfrist von drei Monaten für den Mieter kann einvernehmlich erfolgen, oder der Mieter beruft sich auf eine etwaige im Mietvertrag enthaltene sogenannte Nachmieterklausel oder ein Sonderkündigungsrecht.
Die Nachmieterklausel
Die Nachmieterklausel im Mietvertrag – Durch eine spezielle Klausel kommen Mieter früher aus dem Mietvertrag raus. Die Bedingung ist hier jedoch ein geeigneter Nachmieter.

Die Nachmieterklausel besagt im Allgemeinen nichts anderes, als dass der Mieter sich aus einem Mietvertrag dann vorzeitig lösen kann, wenn er einen Nachmieter stellt. Dies bedeutet, dass bei einer derartigen Fallkonstellation die Vermieterseite den alten Mieter aus dem Vertrag zu entlassen hat. Allerdings müssen natürlich auch die Rechte des Vermieters gewahrt bleiben. Dieser hat nämlich ein Interesse daran, einen zuverlässigen und solventen Nachmieter zu bekommen. Somit muss der Vermieter nicht jeden Nachmieter akzeptieren. Gibt es nämlich für den Vermieter einen triftigen Grund, einen einzelnen Nachmieter nicht zu akzeptieren, muss der Mieter einen neuen stellen und trotz der Nachmieterklausel weiter seinen mietvertraglichen Pflichten nachkommen.
Berechtigte Gründe für die Ablehnung eines Nachmieters
Da der Vermieter einen triftigen Grund benötigt, einen vom Mieter gestellten Nachmieter abzulehnen, darf der Vermieter einen Nachmieter nicht willkürlich zurückweisen. Anerkannte berechtigte Gründe stellen beispielsweise Tatsachen dar, die aus Sicht des Vermieters die Annahme rechtfertigen, der seitens des Mieters gestellte Nachmieter könne seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllen. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn klar erkennbar ist, dass der Nachmieter aufgrund seiner mangelnden wirtschaftlichen Verhältnisse die Miete nicht oder nicht pünktlich zahlen kann. Denkbar ist hier auch der[…]


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