EuGH, Az: C-160/15, Urteil vom 08.09.2016
Leitsatz
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Gründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10, mit Berichtigung in ABl. 2002, L 6, S. 71).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der GS Media BV auf der einen Seite und der Sanoma Media Netherlands BV (im Folgenden: Sanoma), der Playboy Enterprises International Inc. sowie Frau Britt Geertruida Dekker (im Folgenden zusammen: Sanoma u. a.) auf der anderen Seite insbesondere über das Setzen elektronischer Verweise (Hyperlinks) auf die von GS Media betriebene Website GeenStijl.nl (im Folgenden: Website GeenStijl) zu anderen Websites, die den Zugang zu für die Zeitschrift Playboy aufgenommenen Fotos von Frau Dekker (im Folgenden: in Rede stehende Fotos) ermöglichten.
Rechtlicher Rahmen
In den Erwägungsgründen 3, 4, 9, 10, 23 und 31 der Richtlinie 2001/29 heißt es:
„(3) Die vorgeschlagene Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Re[…]