1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 7.262.52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2014 sowie weitere € 972,47 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten der Streithelferin haben die Beklagten 85% zu tragen, im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird für die Klägerin und die Beklagten auf € 7.519,59 festgesetzt, für die Streithelferin auf € 1.859,97.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Parteien streiten über einen Verkehrsunfall, der sich am 09.12.2013 gegen 10.00 Uhr auf der L. Straße (L …) Höhe Hausnummer 4 in Fahrtrichtung W. ereignet hat. Beteiligt an dem Unfall waren die Klägerin als Halterin und Fahrerin eines im Eigentum der H. Bank GmbH stehenden Pkw Honda Civic mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie der Beklagte zu 1) als Fahrer eines Pkw Opel Meriva mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter der Beklagte zu 2) ist und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Die L … (früher B …) hat im Unfallbereich, der sich ca. 50 m vor der Lichtzeichenanlage L. Straße/D. Straße befindet, zwei Fahrspuren in Richtung W. auf. Beide beteiligten Fahrzeuge waren in Fahrtrichtung W. unterwegs. Die Klägerin wechselte von der linken in die rechte Fahrspur. Den Spurwechsel schloss sie ca. 100 m vor der Lichtzeichenanlage ab. Sie begann ihr Fahrzeug im Hinblick auf die für ihre Fahrtrichtung gelb anzeigende Lichtzeichenanlage langsam abzubremsen. Der Beklagte zu 1) war zunächst hinter der Klägerin gefahren und begann diese dann nach deren Spurwechsel zu überholen. Nachdem der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug zumindest teilweise überholt hatte, begann er selber mit dem von ihm gelenkten Opel in die rechte Spur zu wechseln. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen, wobei das klägerischen Fahrzeug einen Anstoß im Bereich vom links erhielt. Ob das klägerische Fahrzeug dabei auch infolge des Anstoßes gegen die rechte Bordsteinkante gedrängt wurde, ist umstritten. Der Unfall wurde durch die Polizei aufgenommen. Unstreitig ist, dass die Klägerin in ihrem Fahrzeug eine Unterarmgehstütze und einen orthopädischen Schuh in ihrem Fahrzeug liegen hatte. Ob ihr rechtes Bein verbunden war, sie einen Verband am rechten Bein trug und hinkte, ist umstritten. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug am 06.01.2014 durch den Sachverständigen S. begutachten. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 07.01.2014 (Anl. K 1) Beschädigungen im Bereich vorne links fest sowie auch im Bereich des rechten Vorderrades. Infolge nicht ausreichender Besichtigungsbedingungen wies er darauf hin, dass vor einer Reparatur eine Achsvermessung durchzuführen sei. Die Reparaturkosten bezifferte er auf € 4.215,73 brutto, die merkantile Wertminderung auf € 650,-. Im Gutachten ging er von einer Reparaturdauer von 4 – 5 Arbeitstagen aus. Für sein Gutachten berechnete er ein Honorar von € 735,84 (Anl….
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