Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Onlinepartnervermittlungsvertrag – Unwirksame Klauseln

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Hamburg, Az: 312 O 412/12, Urteil vom 30.04.2013
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Leistungen im Zusammenhang mit Partnersuchen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E… GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 214,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.8.2012 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.500 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 Verbraucher- und sozial orientierter Organisationen in Deutschland. Der Kläger ist seit dem 16.7.2002 unter der Registernummer … e.V. in die mittlerweile beim Bundesamt für Justiz angeführte Liste gemäß § 4 UKlG eingetragen.

Die Beklagte betreibt verschiedene Telemediendienste, unter anderem bietet sie unter der Adresse e …de Dienste und Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner an. Hierbei verwendet sei AGB (Anlage K 2), die ebenfalls über den Telemediendienst der Beklagten erreichbar sind und von denen mit der vorliegenden Klage verschiedene Klauseln von der Klägerin angegriffen worden sind, weil die Klägerin diese für nach § 307 ff. BGB unzulässig hielt.

Mit Schreiben vom 18.3.2013 hat die Beklagte zu den angegriffenen Klauseln 2.b.aa (Bei Nichtzahlung der kostenpflichtigen Dienstleistung ist EMN berechtigt, den Nutzer mit sofortiger Wirkung von der Nutzung der kostenpflichtigen Services auszuschließen), 2.b.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv