Gesetz zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall soll für eine wirksame Absicherung aller Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sorgen. Die Rechte der Arbeitnehmer im Krankheitsfall sind vor allem im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG) geregelt.
Darüber hinaus können die gesetzlichen Vorschriften des EFZG durch freiwillige Absprachen, Arbeitsverträge oder Tarifverträge zugunsten des Arbeitnehmers verändert werden. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an gewisse Voraussetzungen gebunden ist.
Voraussetzungen des Anspruchs
Grundsätzlich gilt, dass alle Arbeitnehmer eingeschlossen Auszubildende einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Dies umfasst natürlich auch Teilzeitkräfte, Ferienaushilfen oder Mitarbeiter im Studentenjob. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jedoch erst dann, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis vier Wochen lang ununterbrochen bestanden hat. Eine weitere Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Arbeitsunfähig im Sinne des EFZG bedeutet, dass der Betroffene seine Arbeitsleistung aus objektiven Gründen nicht mehr erbringen kann. Somit kommt es immer darauf an, welche Aufgaben und Anforderungen mit dem jeweiligen Job einhergehen. So wird ein gebrochener Fuß beispielsweise für fast jeden Handwerker die Arbeitsunfähigkeit bedeuten. Bei einer Bürokraft hingegen muss dies nicht zwangsläufig der Fall sein. Zudem besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, falls die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet wurde. Eine selbstverschuldete […]