OLG Celle, Az: 14 U 64/16, Urteil vom 13.07.2016
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01. April 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.170,00 € zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei … in H. in Höhe von 334,75 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO) Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg (bezüglich der dem Kläger vom Landgericht zuerkannten Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens der Firma C.-C. sowie anteiliger Rechtsanwaltskosten), im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Den Vorwurf, bei dem Geschehen am 26. Juni 2014 habe es sich um einen gestellten Unfall gehandelt, wiederholen die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht. Deshalb kann der Kläger die Unkostenpauschale (25,00 €) erstattet verlangen. 2. Das Landgericht hat dem Kläger auch zu Recht den von dem Sachverständigen H. ermittelten Kostenaufwand für die Reparatur des Dachs des PKW BMW Cabrio in Höhe von 2.145,00 € zuerkannt. Zutreffend verweisen die Beklagten zwar darauf, dass es ständiger Rechtsprechung – auch des Senates – entspricht, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen kann, solange möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sind. Wenn ein Kraftfahrzeug in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen neuen Unfall betroffen ist, ist vielmehr die Darlegung des Vorschadens und dessen Reparatur im Einzelnen erforderlich (OLG Köln, NZV 1996, 241 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht, MDR 2001, 1111 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 8. Mai 2015 – Az.: 14 U 44/15; Beschluss vom 19. Mai 2016 – Az.: 14 U 4/16 – noch nicht rechtskräftig). Gleichwohl folgt der Senat insoweit dem Landgericht, denn die Vorschäden am Verdeck des Cabrios befanden sich rechts, die durch den Vorfall vom 26. Juni 2014 verursachten hingegen links. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch den Vorschaden, durch den das Verdeck auf der rechten Seite beschädigt worden ist, auch die linke Seite des Fahrzeuges in Mitleidenschaft gezogen worden ist. 3. Allerdings kann der Kläger nicht die Kosten des Privatgutachtens der Firma C.-C. (Bl. 5 ff. d. A.) erstattet verlangen, denn dieses Gutachten ist grob fehlerhaft. Die Parteien sind sich einig darüber, dass der Vorschaden rechts am Verdeck offenkundig war. Das ergibt auch eindrucksvoll eine Inaugenscheinnahme der vorliegenden Lichtbilder. Gleichwohl hat der Sachverständige auf Seite 2 seines Gutachtens ausgeführt „visuell keine Vorschäden erkennbar“ (Bl. 10 d. A.). Auch dem Kläger war natürlich der Vorschaden bekannt und er hat ihn verschwiegen….