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Tatsachenbehauptung nicht nachweisbar – daher unwahr?

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BVerfG, Az.: 1 BvR 3388/14, Beschluss vom 28.06.2016
1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 2011 – 324 O 274/07 – und das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2014 – 7 U 76/11 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
6 Die Verfassungsbeschwerde betrifft Unterlassungsansprüche wegen der Verbreitung persönlichkeitsverletzender Tatsachenbehauptungen.

I.

1. Der Beschwerdeführer und Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Professor für Zell- und Molekularbiologie am Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg und Experte für Dopingfragen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau B., war in ihrer aktiven Zeit eine sowohl in der DDR als auch später in der Bundesrepublik erfolgreiche Leichtathletin.

2. Der ehemalige Leichtathletiktrainer der Klägerin, Herr S., betrieb gegen den Beschwerdeführer vor dem Landgericht Hamburg eine Unterlassungsklage in Bezug auf Äußerungen über Minderjährigendoping. Im Zuge dieses Rechtsstreits legte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt einen Schriftsatz vom 26. Januar 2007 vor, in dem es auszugsweise hieß:

„Es ist hier aber auch festzuhalten, dass nach dieser offiziellen Aussage der Zeugin T. [einer ehemaligen DDR-Leichtathletin], die heute als Justiz-Angestellte bei der Staatsanwaltschaft Berlin tätig ist, 1985 bis 1987 ‚die aus ihrer Trainingsgruppe auf alle Fälle ebenfalls Oral-Turinabol genommen haben‘ …, d.h. also … die damaligen Sportlerinnen

B.

Das heißt, dass nach der unterschriebenen Zeugenaussage der Diplom-Rechtspflegerin und Staatsanwaltsjuristin T. alle genannten Sportlerinnen damals noch minderjährig waren, Frau B. sogar erst 13 Jahre alt war, und so als minderjährige Mädchen vom Antragsteller systematisch viri[…]


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