Oberlandesgericht Hamm, Az.: 20 U 116/13, Urteil vom 24.06.2015
Auf Berufung der Beklagten wird das am 25.04.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger rückwirkend zum 1. März 2009 so zu stellen, als hätte er nicht unter Kündigung seiner gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung bei der Beklagten zu 2) mit dem Tarif KVE 2. (Versicherungsnummer ################) zum 1. März 2009 abgeschlossen, sondern die gesetzliche Krankenversicherung bei der ehemaligen B Krankenversicherung, jetzt B2, fortgeführt.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die I AG, X-Str., ##### I2, zur Schaden-Nr: ###############, 1.469,41 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von der Forderung für die Geschäftsgebühr der Rechtsanwälte X2, D-Straße, ##### D2, i.H.v. 150,00 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einer vom Kläger geltend gemachten Falschberatung durch die Beklagten im Rahmen eines Wechsels von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung.
Die Beklagte zu 1) ist als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO im Vermittlungsregister registriert und von der Beklagten zu 2) mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut.
Der Kläger trat im Sommer 2008 an die Beklagte zu 1) heran, um sich u.a. über Möglichkeiten der Aufbesserung seiner privaten Altersversorgung beraten zu lassen.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt 56 Jahre alt und Zeit seines Lebens in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert gewesen. Er arbeitete nach mehrjähriger Arbeitslosi[…]