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Cannabis- und Amphetamin-Fahrt: Tatbestandserfüllung bei Unterschreitung des jeweiligen analytischen Grenzwerts

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OLG Thüringen, Beschluss vom 23.02.2012, Az: 1 Ss Bs 92/11, 1 Ss Bs 92/11 (357)
1. Das Urteil des Amtsgerichts Pößneck vom 04.07.2011 wird aufgehoben und der Betroffene freigesprochen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Mit Urteil vom 04.07.2011 verhängte das Amtsgericht Pößneck gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges am 15.09.2010 unter Wirkung berauschender Mittel eine Geldbuße von 500,- € und ein einmonatiges Fahrverbot unter Anwendung der Wirksamkeitsregelung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG. Der Verurteilung lag zugrunde, dass bei Untersuchung einer dem Betroffenen nach der Fahrt entnommenen Blutprobe 0,6 ng THC und 6,9 ng Amphetamin pro ml Blut festgestellt worden waren.

Gegen das Urteil hat der Betroffene am 05.07.2011 Rechtsbeschwerde erhoben und diese nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an seine Verteidigerin am 05.08.2011 am 05.09.2011 mit der allgemeinen Sachrüge und der Verfahrensrüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht begründet.

Mit Stellungnahme vom 06.10.2011 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft auf die Rechtsbeschwerde beantragt, den Betroffenen freizusprechen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Mit dem am 05.09.2011 eingegangenen Schriftsatz ist sie ferner fristgerecht und – jedenfalls mit der erhobenen Sachrüge – auch formgerecht begründet worden.

2. Die Rechtsbeschwerde führt schon auf die Sachrüge zum Erfolg, mit der Folge, dass es auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge und deren Zulässigkeit nicht ankommt. Denn die im Urteil enthaltenen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG nicht.

a) § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG verlangt das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr „unter der Wirkung“ eines in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten berauschenden Mittels. Eine solche Wirkung ist nach § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG gegeben, wenn eine der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Substanzen – im vorliegenden Fall THC und Amphe[…]


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