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Lichtzeichenanlage – Bremsen während der Grünphase ohne zwingenden Grund

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LG Saarbrücken, Az.: 13 S 67/15, Urteil vom 20.11.2015
Gründe:
I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.11.2013 in ppp. ereignet hat.

Die Klägerin und die Erstbeklagte standen mit ihren Fahrzeugen hintereinander in einer Reihe von insgesamt vier Fahrzeugen vor einer roten Ampel in der ppp. Straße im Kreuzungsbereich zur ppp. Straße. Die Erstbeklagte hielt an dritter Stelle, die Klägerin an vierter Stelle. Nachdem die Ampel auf Grün umgeschaltet hatte, fuhren die Fahrzeuge los. Nachdem die ersten beiden Fahrzeuge bereits in die ampelgeregelte Kreuzung eingefahren waren, bremste die Erstbeklagte ihr Fahrzeug noch vor dem Kreuzungsbereich ab, weil sie von rechts kommend die Zeugin ppp. mit ihrem Fahrrad auf dem dortigen Fuß- und Radweg sah und die Befürchtung hatte, die Zeugin ppp. würde die Straße queren. Die Klägerin fuhr auf das Beklagtenfahrzeug auf.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den ihr entstandenen Schaden in Höhe von 4.320,55 € unter Anerkennung einer eigenen Mithaftungsquote von 1/3, mithin 2.880,37 €, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen geltend gemacht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Erstbeklagte habe ihr Fahrzeug aus der Beschleunigung abrupt bis zum Stillstand abgebremst, obwohl die Zeugin ppp. keinerlei Anstalten gemacht habe, mit ihrem Fahrrad trotz auf Rot geschalteter Fußgängerampel auf die Fahrbahn zu fahren.

Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten und haben behauptet, die Erstbeklagte habe abgebremst, weil an der Fahrweise der Zeugin ppp. nicht zu erkennen gewesen sei, ob diese an der dortigen Fußgängerampel anhalten werde. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Klägerin treffe die Alleinhaftung, weil der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden spreche.

Das Erstgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme auf der Grundlage einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten der Klägerin stattgegeben. Zur Begründung hat der Erstrichter, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, die Erstbeklagte habe zwar grundlos stark gebremst. Die Klägerin treffe aber ein schwereres Verschulden, weil sie unaufmerksam gewesen sei und/oder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe, obwohl sie sich in ständiger Bremsbe[…]


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