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Fahrzeugkaufvertrag: Rücktritt wegen manipulierter Abgassoftware

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OLG Celle, Az.: 7 W 26/16, Beschluss vom 30.06.2016
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. April 2016 aufgehoben.

Das Landgericht hat von seinen in seinem angefochtenen Beschluss nebst Nichtabhilfebeschluss vom 26. Mai 2016 dargelegten Bedenken Abstand zu nehmen und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe erneut über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu entscheiden.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostengebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

Die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts führt.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1, ein Autohaus, und gegen die V… AG. Die Antragstellerin hatte im September 2014 von der Antragsgegnerin zu 1 einen Pkw Skoda Yeti 2,0 l TDI erworben, der von dem sogen. Abgasskandal der Antragsgegnerin zu 2 betroffen ist. Diese hatte in Dieselfahrzeugen eine manipulierte Abgassoftware verbaut, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert.

Der Abgasskandal, von dem unzählige Fahrzeuge betroffen sind, wirft diverse schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt sind. Für einen derartigen Fall gilt, dass es verfassungsrechtlich unzulässig ist, schwierige und nicht geklärte Rechtsfragen im PKH-Verfahren durchzuentscheiden. Diese Fragen müssen vielmehr einer Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden (vgl. etwa Musielak, ZPO, 12. Auflage, § 114, Rdnr. 20).

Hinreichende Erfolgsaussicht für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist deshalb bereits dann zu bejahen, wenn der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung zumindest vertretbar erscheint. Dies ist hier hinsichtlich des Rücktritts- und Schadensersatzbegehrens der Antragstellerin anzunehmen.

Die Antragstellerin kann […]


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