OLG Karlsruhe, Az.: 12 W 3/16, Beschluß vom 07.07.2016
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 8. April 2016 – 4 O 307/14 – wird verworfen.
2. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der in Ziffer 1 benannte Streitwertbeschluss dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert des ersten Rechtszugs auf EUR 62.727,54 festgesetzt wird.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in einem Berufsunfähigkeitsversicherungsprozess um die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den ersten Rechtszug.
Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er macht geltend, seit dem 1. März 2011 berufsunfähig zu sein und daher einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Freistellung von den Versicherungsbeiträgen – deren monatliche Höhe er für den Zeitpunkt des Beginns der Freistellung mit monatlich EUR 729,39 beziffert – zu haben. Mit der am 14. November 2014 eingereichten und am 21. November 2014 zugestellten Klage hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn „von der Beitragszahlungspflicht für die Kapitallebensversicherung (…) sowie die eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (…) für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis längstens 30. November 2026 freizustellen“.
Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert des ersten Rechtszugs aus Anlass des Urteils auf EUR 30.634,38 – entsprechend dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Prämien – festgesetzt. Dagegen richtet sich das vom Kläger einerseits und dessen Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen andererseits eingelegte Beschwerde mit dem Antrag, den Gebührenstreitwert des ersten Rechtszugs auf EUR 62.727,54 festzusetzen. Bei der Streitwertfestsetzung seien auch die bis zur Klageeinreichung aufgelaufenen rückständigen monatlichen Freistellungsansprüche von zusammen EUR 32.093,16 zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Gebührenstreitwert richte sich gemäß § 9 Satz 1 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Versicherungsbeiträge, nachdem mit der Klage keinen Beitragszahlungen im Wege der Leistungsklage zurückverlangt würden.
II.
Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; dasjenige seiner Prozessbevollmächtigten führt z[…]