LG Saarbrücken, Az: 13 S 40/11, Urteil vom 10.06.2011
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 31.1.2011 – Az. 5B C 57/10 (11) – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 21.2.2009 in der Ausfahrt des Kreisverkehrs „…“ ereignet hatte. Zu dem Unfall kam es, als der Zeuge … mit dem Fahrzeug der Klägerin (…) aus … kommend in die Ausfahrt des Kreisverkehrs auf der rechten Spur einfuhr und hierbei mit dem dort befindlichen Fahrzeug des Erstbeklagten (…), das bei der Zweitbeklagten versichert ist, kollidierte. Die Klägerin hat ihren Gesamtschaden in Höhe von 2.638,69 € zzgl. gesetzlicher Zinsen klagweise geltend gemacht. Sie behauptet, der Erstbeklagte sei in dem Moment, als das Klägerfahrzeug in die Ausfahrt des Kreisverkehrs eingefahren sei, über eine durchgezogene Linie von der inneren auf die äußere Spur gewechselt, ohne einen Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben. Demgegenüber hat die Beklagtenseite vorgetragen, der Fahrspurwechsel sei unter Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers und bereits in einem Bereich erfolgt, in dem die durchgezogene Linie noch nicht begonnen habe. Der Erstbeklagte habe angesichts des einfahrenden Klägerfahrzeuges noch vergeblich versucht, nach links auszuweichen, was jedoch aufgrund eines auf der benachbarten Spur fahrenden Fahrzeuges nicht möglich gewesen sei. Das Erstgericht hat nach Vernehmung des Zeugen … und der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es in seiner Entscheidung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, die Kollision sei in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in den bevorrechtigten Kreisverkehr erfolgt, so dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Zeugen … spreche, den dieser nicht zu entkräften vermocht habe. Ein Verschulden des Erstbeklagten durch einen verbotswidrigen Spurwechsel sei dagegen nicht nachgewiesen, so dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges hinter das Verschulden der Klägerseite zurücktrete. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in hälftiger Höhe (1.319,35 €) weiter. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Ihr bleibt indes der Erfolg versagt. Das erstinstanzliche Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Zunächst ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerseite als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und auch nicht festgestellt werden kann, dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies ist zutreffend und wird auch von der Berufung nicht in Frage gestellt. 2. Das Erstgericht hat ferner zu Lasten der Klägerseite einen Vorfahrtsverstoß des Zeugen … bejaht….
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