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Alkoholverbot für Fahranfänger – Höhe der erlaubten Atemalkoholkonzentration

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KG Berlin, Az: 3 Ws (B) 538/15, 3 Ws (B) 538/15 – 122 Ss 142/15, Beschluss vom 15.02.2016
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Juli 2015 aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 24 c Abs. 1 Alt. 2 StVG) eine Geldbuße in Höhe von 250 € verhängt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der damals 20 Jahre alte Betroffene einen PKW geführt, nachdem er in der Nacht zuvor Alkohol getrunken hatte. Die etwa eine halbe Stunde nach Fahrtende durchgeführte Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential ergab einen Wert von 0,05 mg/l.

Durch Beschluss vom 12. Februar 2016 hat die Einzelrichterin die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Satz 1 Alt. 1 OWiG die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.

II.

Die nach ihrer Zulassung gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.

Nach § 24c Abs. 1 StVG in der hier allein in Betracht kommenden zweiten Tatbestandsalternative handelt ein Fahranfänger ordnungswidrig, wenn er die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass das hier der Fall war.

Eine Wirkung im Sinne des § 24c Abs. 1 Alt. 2 StVG kann erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l angenommen werden, die der Betroffene mit der gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l nicht erreicht hat.

1. Obwohl § 24c Abs. 1 StVG keine Grenzwerte festlegt, ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/5047, S. 9) im Anschluss an einen Vorschlag der Alkohol-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (BA 44 [2007], 169) davon aus, dass eine Wirkung unterhalb von 0,2 Promille bzw. 0,1 mg/l aus messtechnischen und medizinischen Gründen grundsätzli[…]


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