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Hausratversicherung muss nur notwendige Reparaturkosten zahlen und keine Schönheitsreparaturen

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OLG Hamm, Az.: 20 U 222/15, Beschluss vom 15.01.2016
Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich: Eine Hausratversicherung ist nach einem Versicherungsfall in der Regel aufgrund der vereinbarten Versicherungsbedingungen nur dazu verpflichtet, die notwendigen Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung zu zahlen. Die von der Hausratversicherung zu zahlende Versicherungsleistung beschränkt sich hierbei auf die schnellste, sicherste und zumutbar billigste Reparatur des entstandenen Schadens. Verbleiben nach einer Reparatur unerhebliche Schönheitsschäden zurück und ist deren Beseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so muss die Versicherung diese Kosten nicht tragen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Die Berufung wurde aufgrund des Hinweisbeschlusses zurückgenommen.
G r ü n d e:
I.

Der Kläger macht Ansprüche aus seiner Hausratversicherung unter Geltung der VHB der Beklagten wegen eines versuchten, bedingungsgemäß versicherten Einbruchsdiebstahls geltend, bei dem drei einflügelige Terrassentüren im Wohnzimmer und ein zweiflügeliges Fenster im Schlafzimmer beschädigt wurden.

Zwischen den Parteien ist die Höhe der notwendigen Reparaturkosten streitig. § 27 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VHB regelt unter anderem:

„Ersetzt werden im Versicherungsfall bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung […] bei Eintritt des Versicherungsfalls […].

Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sog. Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.“

Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Kostenzusage zur Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür im Wohnzimmer und zahlte dem Kläger 1.688,05 EUR aus. Die mittlere und rechte Terrassentür im Wohnzimmer wurde repariert.

Der Kläger begehrt nunmehr Zahlung zum einen über den für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür gezahlten Betrages hinaus mit der Begründung, dieser sei […]


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