Muss die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 873 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderliche Einigung notariell beurkundet werden? Ist eine ohne notarielle Beurkundung erfolgte Einigung bezüglich der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts unwirksam? Ist lediglich das Verpflichtungsgeschäft beurkundungsbedürftig?
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Bundesgerichtshof, Az: V ZR73/15, Urteil vom 08.04.2016
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. März 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das hinter dem an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstück der Beklagten belegen ist. Ursprünglich standen beide Grundstücke im Eigentum der Großtante des Klägers (im Folgenden: Erblasserin). Diese setzte 1969 mit notariellem Testament ihre Schwester F. B. (die Großmutter des Klägers) als Vorerbin, als Nacherben und Vorerben des zweiten Nacherben deren Sohn H. B. (den Vater des Klägers) und als zweiten Nacherben den Kläger ein. Ferner ordnete sie die Testamentsvollstreckung an, bis „H. B. die Erbschaft angetreten hat und sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind“. Die Erblasserin verstarb im Jahr 1972. Der Nacherben- sowie der Testamentsvollstreckervermerk wurden am 21. Mai 1973 in das Grundbuch eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1973 verschenkte F. B. beide Grundstücke unter Mitwirkung des Testamentsvollstreckers an H. B. , der als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen wurde. Mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 1979, dem H. B. beitrat, verkaufte der Testamentsvollstrecker das an die Straße angrenzende Grundstück an die Beklagten. Bei der notariellen Beurkundung vereinbarten die[…]