Zusammenfassung: Können Nutzer von dem jeweiligen Betreiber eines sozialen Netzwerkes wirksam dazu verpflichtet werden, ihren Klarnamen (tatsächlicher Vorname und tatsächlicher Nachname) als Nutzernamen festzulegen? Welche Maßnahmen darf der Betreiber eines sozialen Netzwerkes treffen, um zu kontrollieren und zu gewährleisten, dass einzelne Nutzer tatsächlich unter ihrem Klarnamen angemeldet sind?
Verwaltungsgericht Hamburg
Az: 15 E 4482/15
Beschluss vom 03.03.2016
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung Ziffer I.1. des Bescheids vom 24. Juli 2015 wird wiederhergestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden: Datenschutzbeauftragter).
Die Antragstellerin, die F. I. Limited, ist eine Gesellschaft irischen Rechts. Sie bildet den Hauptgeschäftssitz des F.-Konzerns außerhalb Nordamerikas. Gesellschaftsrechtlich wird die Antragstellerin durch die F., Inc. mit Sitz in den Vereinigten Staaten kontrolliert. Die F., Inc. betreibt die technische Plattform des F.-Netzwerks. Übereinstimmend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Antragstellerin für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unter anderem der europäischen Nutzer von F. verantwortlich ist. Zwischen der Antragstellerin und der F., Inc. besteht seit 2010 ein Data Transfer and Processing Agreement. Die Vereinbarung trifft Regelungen zu den Umständen, unter denen die F., Inc. für die Antragstellerin Daten verarbeitet. Die Vereinbarung dient nach ihrer Präambel der Einhaltung unter anderem irischer datenschutzrechtlicher Vorschriften und regelt, dass die Antragstellerin für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum durch die F., Inc. verantwortlich sein soll. Die F., Inc. soll diese Daten im datenschutzrechtlichen Sinne im Auftrag der An[…]