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Mietminderung: Nachweis einer Mangelhaftigkeit der Mietsache durch das Auftreten von Schimmelpilz

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Gericht: KG Berlin 12. Zivilsenatwohnungsschimmel Entscheidungsdatum: 25.09.2006 Aktenzeichen: 12 U 118/15 Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, beide Berufungen durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg haben. 2. Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.

Gründe

Beide Berufungen haben keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründungen nicht entkräftet werden. Insofern wird auf Folgendes hingewiesen: A. Die am 13. Juni 2005 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin und die am 13. Juni 2005 bei Gericht eingegangene Anschlussberufung des Beklagten richten sich gegen das am 24. März 2005 verkündete und der Klägerin am 12. Mai 2005 sowie dem Beklagten am 11. Mai 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin. Die Klägerin hat den Beklagten vor dem Landgericht auf Zahlung von 44.992,21 EUR nebst Zinsen sowie auf im Klageantrag zu 2. näher bezeichnete Instandsetzungsarbeiten an den von ihm beim Beklagten gemieteten Gewerberäumen im Erdgeschoss und Souterrain des Hauses R. 14/…, 10179 Berlin, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme sowie Vernehmung von Zeugen der Zahlungsklage in Höhe von 2.890,59 EUR nebst anteiligen Zinsen stattgegeben und den Beklagten zur Beseitigung eines Risses im Behandlungsraum 1 im Erdgeschoss sowie zur Verlängerung der Fensteröffnerstangen der Behandlungsräume 1 – 4 im Souterrain verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Urteilstext verwiesen. B. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche teilweise weiter. Zur Begründung trägt sie vor, das Landgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag und ihre Beweisantritte übergangen und den Sachverhalt teilweise fehlerhaft gewürdigt. Der Beklagte erstrebt mit der Anschlussberufung die vollständige Abweisung der Klage. Wegen der Einzelheiten, auch des Umfanges der weiterverfolgten Ansprüche, wird auf die Berufungsbegründung vom 12. August 2005 und den Schriftsatz der Klägerin vom 30. November 2005 sowie die Anschlussberufungsbegründung des Beklagten vom 26. September 2005 und seinen Schriftsatz vom 23. November 2005 Bezug genommen. C. Beide Berufungen haben keine Erfolgsaussicht. I. Berufung der Klägerin 1. Weitere Minderungsansprüche wegen Feuchtigkeit Januar/Februar 2002 (1.097,37 EUR); Feuchtigkeit 7. Oktober 2002 bis 16. Januar 2003 (662,70 EUR); Feuchtigkeit 7. Mai 2002 bis 13. Juni 2003 (121,70 EUR); Feuchtigkeit 13. Juni bis 25. August 2003 (384,90 EUR), insgesamt 2.266,88 EUR, stehen der Klägerin nicht zu. a) Das Landgericht hat hierzu ausgeführt (Seite 17 f….


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