Zusammenfassung: Im anliegenden Beschluss hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg unter anderem mit der Frage zu befassen ob und inwieweit die Teilnahme an einem Fanmarsch durch eine Innenstadt den Tatbestand des § 118 OwiG erfüllen kann. Gemäß § 118 OwiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sah das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall als gegeben an und bestätigte insoweit die Verurteilung durch die Vorinstanz.
Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 2 Ss OWi 163/15
Beschluss vom 16.09.2015
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – Osnabrück vom 17.04.2015 im Schuldspruch bezüglich des subjektiven Tatbestandes und im Rechtsfolgenausspruch -insoweit jeweils mit den zugrundeliegenden Feststellungen- aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht dem Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu einer Geldbuße von 100,- € verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte nahm am 23.08.2014 an einem nicht genehmigten sogenannten Fanmarsch teil. Dieser wurde durch Fußballfans des VFL ……….. anlässlich eines Heimspiels gegen den in Rivalität stehenden SC ………………… unangemeldet und ungenehmigt durchgeführt, was dem Angeklagten bekannt war.
Der Marsch führte durch die Osnabrücker Innenstadt über den Nikolaiort, am Theater vorbei, auf die ……………………Straße in Richtung des Stadions.
Bereits auf dem Nikolaiort wurden durch Teilnehmer des Marsches die Parole „Tod und Hass dem SCP!“ skandiert. Hierdurch wurden Passanten in angrenzenden Cafés erschreckt und irritiert.
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