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Abstandszahlungen – Was ist zulässig?

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Abstand zahlen im Mietrecht
Bei der Anmietung einer neuen Wohnung wird der potentielle Mieter nicht selten mit Abstands- oder Ablöseforderungen des Vormieters konfrontiert. So erfährt man beispielsweise erst kurz vor dem Vertragsabschluss, dass man dem Vormieter einen „Abstand“ zahlen soll. Obwohl die meisten Mieter aufgrund der akuten Wohnungsnot in einigen Gebieten die geforderten Beträge anstandslos zahlen, sind nicht alle Forderungen berechtigt. Im Folgenden wird zusammengefasst, ob solche Zahlungen bzw. Forderungen überhaupt zulässig sind und was es bei solchen Vereinbarungen zu beachten gibt.
Abstandszahlung rechtlich nicht zulässig
Abstand oder Ablöse zahlen für Wohnungseinrichtung – Was ist zuläßig?

Als Abstandszahlungen im Mietrecht werden einmalige Geldleistungen des Nachmieters an den Vormieter für das reine Räumen der Wohnung bezeichnet. Während solche Zahlungen noch vor einigen Jahren an der Tagesordnung waren, wurden sie mit der Einführung des 4. Mietrechtsreformgesetzes für rechtlich unzulässig erklärt. Reine Abstandszahlungen sind demnach verboten. Allerdings existiert von diesem Grundsatz auch eine Ausnahme. Die Umzugskosten kann sich der Vormieter im Rahmen einer Abstandszahlung von seinem Nachfolger bezahlen lassen. Dazu muss jedoch eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, die unter anderem den Nachweis aller Kosten anordnet.
Der Unterschied zur Ablösevereinbarung
Im Gegensatz zu Abstandszahlungen im Mietrecht sind Ablösezahlungen generell zulässig. Bei der Zahlung einer Ablöse geht es meist darum, dass sich Mieter und Vermieter über den Verbleib gewisser Einrichtungsgegenstände wie zum Beispiel der Einbauküche in der Wohnung einigen. Da es sich hierbei um einen Kaufvertrag handelt, dürfen Ablösezahlungen keinesfalls mit Abstandszahlungen verwechselt werden. Die Ablöse gilt gewissermaßen als Ausgleich vom Vormieter geleisteter Geldinvestitionen in das zu bewohnende Objekt. Bei der Zahlung einer Ablösung muss allerdings darauf geachtet werden, dass der vereinbarte Geldbetrag und der Wert der Möbel und Einrichtungsgegenstände nicht in einem krassen Missverhältnis stehen. Ansonsten kann die Ablösevereinbarung in der Praxis schnell zu einer verkappten Abstandszahlung werden. Aus diesem Grund darf der ge[…]


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