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Tachometerdaten und Arbeitsaufzeichnungen: Herausgabeanspruch gegenüber Arbeitgeber

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Hessisches Landesarbeitsgericht, Az: 18 Sa 563/11, Urteil vom 12.10.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 02. März 2011 – 4 Ca 70/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch Überstundenvergütung und die Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen.

Die Beklagte ist ein Speditionsunternehmen mit Sitz in A.

Der Kläger war seit Oktober 2006 für die Beklagte als Fernfahrer gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.500,00 € tätig. Wegen des Inhalts des mit Datum vom 09. Oktober 2006 geschlossenen Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02. November 2010 (Bl. 60 f. d.A.) verwiesen. Hervorzuheben ist die Regelung in Ziff. 16 des Vertrages. Diese lautet:

„Soweit dieser Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten folgende Tarifverträge nach ihrem Geltungsbereich in der jeweils gültigen Fassung:

a) Bundesmanteltarifvertrag für den Güter-und Möbelfernverkehr (BMT-Fernverkehr)

c) Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen e.V.

Die Tarifverträge liegen im Büro zur Einsicht aus.“

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach einer Kündigung der Beklagten durch gerichtlich protokollierten Vergleich mit Ablauf des 17. September 2010 geendet (vgl. Kopie des Protokolls des Rechtsstreits Arbeitsgericht Kassel – 6 Ca 386/10 – als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02. November 2010, Bl. 62 d.A.).

Der Kläger hatte zuletzt am 17. Juni 2010 gearbeitet, danach war er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig erkrankt bzw. in Urlaub.

Die Lastkraftwagen der Beklagten, welche von dem Kläger gefahren wurden, sind mit einem digitalen Tachographen ausgestattet, den der Kläger mittels seiner Fahrerkarte bediente.

Mit Klage vom 19. August 2010, welche der Beklagten am 26. August 2010 zugestellt wurde, forderte der Kläger von der Beklagten zunächst restliche Vergütung in Höhe von 700,00 brutto, da die Beklagte im Juni und Juli 2010 monatliche Prämien von je € 350,00 brutto nicht gezahlt hatte und verlangte die Herausgabe von Daten eines digitalen Kontrollgeräts und der Fa[…]


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