VG Neustadt/Weinstraße, Az.: 3 L 4/16.NW, Beschluss vom 28.01.2016
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Leitsatz – nicht amtlich: Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die an einen Fahrerlaubnisinhaber zu stellenden notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignung eines Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeuges ein Gutachten, z.B. eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Allein das Tragen eines Hörgerätes durch einen Fahrerlaubnisinhaber berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde jedoch nicht zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 28. Januar 2016 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Dezember 2015 gegen die Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2015 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Führerschein an den Antragsteller herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis Klasse 3.
Der im Jahr[…]