Zusammenfassung: Ist eine Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ hinreichend bestimmt und wirksam? Führt der Verzicht auf die Nennung eines konkreten Beendigungsdatums durch den Arbeitgeber zur Unwirksamkeit der Kündigung? Welche Umstände sind für die Auslegung der Kündigungserklärung zu berücksichtigen? Inwieweit ist es maßgeblich, ob der Arbeitnehmer den „nächstmöglichen Zeitpunkt“ selbst bestimmen kann?
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 647/13
Urteil vom 10.04.2014
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2013 – 7 Sa 1790/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ erklärten Kündigung.
Die Beklagte betreibt einen Büromarkt. Der 1964 geborene Kläger war bei ihr seit dem 26. Juli 2000 als Servicetechniker beschäftigt. Außer ihm war eine weitere Mitarbeiterin tätig. Im Arbeitsvertrag vom 26. Juli 2000 war ua. bestimmt:
„§ 3
Dauer des Vertrages
…
(2) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragspartnern 4 Wochen zum Quartal gekündigt werden.
…
§ 4
Schlußbestimmung
…
(4) Dem Arbeitsvertrag werden die Bestimmungen des Gehalts- und Lohntarifvertrages und des Manteltarifvertrages des Hessischen Einzelhandels zugrunde gelegt.“
Im Jahre 2007 traten bei der Beklagten wirtschaftliche Probleme auf. In deren Verlauf schlug ihr Geschäftsführer der H KG (im Folgenden: KG) den Kläger als Mitarbeiter vor. Diese arbeitete im Rahmen des technischen Kundenservice in der Weise mit der Beklagten und anderen Unternehmen zusammen, dass sie die Kundenaufträge annahm, zentral koordinierte und zu ihrer Ausführung ihre eigenen Servicetechniker entsandte, während die Kunden die Rechnung mit einem Briefkopf des für sie zuständigen Service-Unternehmens – etwa der Beklagten – erhielten. Unter dem 25. Juni 2007 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der KG. Danach war er für diese ab dem 1. Juli 2007 als Positions-/Servicetechnik[…]