Die Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide
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Viele Autofahrer glauben, dass sie Bußgeldbescheide aus dem Ausland nicht zu beachten brauchen, da sie sich vor einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sicher fühlen. Zunächst einmal ist allerdings festzuhalten, dass sich auch ausländische Verkehrsteilnehmer den gesetzlichen Verkehrsvorschriften des jeweiligen Landes fügen müssen. Dabei gilt grundsätzlich auch das Verfahrensrecht des Aufenthaltsortes. Somit würden sich die Bestimmungen, wie Geldbußen eingetrieben werden, ebenfalls nach dem Aufenthaltsland richten. Dies hat sich jedoch seit dem 28.Oktober 2010 grundlegend geändert.
Das Vollstreckungsabkommen der EU
Vor diesem Datum mussten die Verkehrssünder das anfallende Bußgeld im Ausland häufig direkt vor Ort bezahlen, da die Bußgelder in Deutschland nicht mehr eingezogen werden durften. Inzwischen wurde allerdings durch ein Vollstreckungsabkommen innerhalb der EU eine Rechtsgrundlage geschaffen, wodurch nun auch ausländische Geldbußen in Deutschland von den zuständigen Behörden vollstreckt werden können. Sollte der deutsche Autofahrer sein Knöllchen aus dem Ausland nicht bezahlen, ein Vollstreckungsgesuch beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingereicht werden. Hält das BfJ den Gesuch für zulässig, bewilligt die Behörde nach einer möglichen Stellungnahme des Betroffenen die Vollstreckung. Somit ist die Vollstreckung rechtskräftig. Bei einer Nichtbeachtung der Vollstreckung droht dem Verkehrsteilnehmer im schlimmsten Fall eine Haftstrafe. Zu beachten ist, dass die Geldbuße von einer deutschen Behörde erst ab einer Höhe von 70 Euro vollstrec[…]