OLG Karlsruhe, Az.: 2 VAs 19 – 21/15, Beschluß vom 24.8.2015
Leitsätze: Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO oder unter Verweisung auf den Privatklageweg nach § 170 Abs. 2 StPO ein, sind diese Entscheidungen für den möglichen Verletzten – abgesehen von Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde – grundsätzlich nicht anfechtbar.
1. Der Antrag des Anzeigeerstatters G. K. vom 6. Juli 2015 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 30. September 2014 – 140 Js 15952/14 -, vom 15. Dezember 2014 – 140 Js 26670/14 – und vom 26. Mai 2015 – 140 Js 9138/15 – wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert wird auf 500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der auf „§ 23 EGGVG oder Art. 19 Abs. 4 i.V.m. § 153 Abs. 1 Satz 1 analog StPO“ gestützte Antrag richtet sich gegen die nachfolgenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft Heidelberg. Diese hat aufgrund der Strafanzeigen des Antragstellers folgende Entscheidungen getroffen:
a) Das auf Strafanzeige vom 25.07.2014 (Beschuldigte: D. H. und A. H.) eingeleitete Ermittlungsverfahren 140 Js 15952/14 wurde durch Verfügung vom 30.09.2014 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt; hinsichtlich möglicher Ordnungswidrigkeiten wurde das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wurde – als Dienstaufsichtsbeschwerde – mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 31.10.2014 – Zs 1974/14 – als unbegründet zurückgewiesen.
b) Das auf Strafanzeige vom 26.10.2014 (Beschuldigte: D. H. und A. H.) eingeleitete Ermittlungsverfahren 140 Js 26670/14 wurde durch Verfügung vom 15.12.2014 mangels Vorliegens des öffentlichen Interesses i.S.d. § 376 StPO unter Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt; hinsichtlich möglicher Ordnungswidrigkeiten wurde das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wurde – als Dienstaufsichtsbeschwerde – mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 19.01.2015 – 6 Zs 78/15 – als unbegründet zurückgewiesen.
c) Das auf Strafanzeige vom 27.04.2015 (Beschuldigter: D. H.) eingeleitete Ermittlungsverfahren 140 Js 9138/15 wurde durch Verfügung vom 26.05.2015 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt; hinsichtlich möglicher Ordnungswidrigkeiten wurde[…]