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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbotswidriges Parken auf Parkplätzen für Elektrofahrzeuge zulässig!

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Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom15.06.2015, Az.: 19 OWi-89 Js 1159/15-88/15
Leitsatz – nicht amtlich: Ein Verstoß gegen ein nicht auf gesetzlicher Grundlage beschildertes Parkverbotes durch ein durch eine Behörde im öffentlichen Parkraum angebrachtes Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, weil es sich hierbei nicht um eine Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung im Sinne von § 24 StVG handelt. Wer auf einem solchen Parkplatz parkt, darf weder kostenpflichtig verwarnt noch abgeschleppt werden.

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
G r ü n d e:
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 19. Januar 2015 um 11:30 Uhr in Lüdinghausen auf dem Parkplatz am Ostwall als Führer und Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX auf einem Parkplatz mit Zeichen 314 geparkt zu haben, obwohl dies durch Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge“ verboten war. Das Fahrzeug des Betroffenen sei kein Elektrofahrzeug gewesen. Er habe so gegen § 42 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3, 49 StVO, 24 StVG verstoßen.

Das Gericht hat die Tat in tatsächlicher Hinsicht so feststellen können wie sie vorgeworfen wurde.

Der Betroffene hat eingeräumt, am fraglichen Tage mit seinem Fahrzeug auf dem beschriebenen Parkplatz in einem ansonsten parkscheinpflichtigen Bereich geparkt zu haben. Er habe einen Parkschein gezogen. Diesen habe die eingesetzte Mitarbeiterin des Ordnungsamtes auch für die Akte fotografiert.

Das Gericht hat die seitens der Ordnungsamtsmitarbeiter gefertigten Fotografien in Augenschein genommen:

Auf der Fotografie Bl. 10 der Akte ist der hinter die Windschutzscheibe gelegte Parkschein zu sehen, der am Tattage ein Parken bis 12:41 Uhr erlaubte. Der Parkschein wurde insoweit auch urkundsbeweislich verlesen.

Auf Bl. 9 der Akte ist die Parksituation selbst zu erkennen. Sichtbar ist dort das Fahrzeug des Betroffenen auf dem Parkplatz am Ostwall. Unmittelbar vor Kopf des Fahrzeuges an einer Laterne ist deutlich sichtbar das blaue Schild „P“ (Zeichen 314) angebracht. Darunter ist ein weißes Schild mit schwarzem Rand und der Aufschrift „Elektrofahrzeuge“ angebracht, das bündig mit dem Zeichen 314 abschließt und die gleiche Schilderbreite aufweist. Der […]


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