Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.12.2014, Az.: 22 U 171/13 Leitsatz – nicht amtlich: Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von vornherein als erforderlich anzusehen und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung muss aus diesem Grunde dessen Kosten bis zum regulierten Betrag tragen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Verkehrsunfallschaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist. Die Anspruchsgrundlage für die Gebührenerstattung folgt aus den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19.6.2013 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über den vom Landgericht Darmstadt zugesprochenen Betrag hinaus weitere 891,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2012 an den Kläger zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 20%, die Beklagte 80%.Von den Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger 56%, die Beklagte 44%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 2.027,59 € festgesetzt. Der Gegenstandswert im Beschluss des Landgerichts für die erste Instanz vom 19.6.2013 bleibt bestehen.
Gründe
I. Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß §§ 313a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht statthaft ist. II. Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31.1.2011 auf der BAB A 5 in Höhe der Anschlussstelle … Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil der Klage überwiegend stattgegeben, sie allerdings hinsichtlich verschiedener Rechtsanwalts- und Gerichtskosten teilweise abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er eine weitergehende Verurteilung der Beklagten verlangt. 1. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gegenüber der eingeschalteten Vollkaskoversicherung. Das Landgericht hat die grundsätzliche Berechtigung der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten gegenüber der Vollkaskoversicherung als Schadensposition bejaht, die Gebühren allerdings aus einem Streitwert von lediglich 8.225,- € berechnet. Dies ist unrichtig, weil der Klägervertreter diesen Betrag lediglich dadurch errechnet hat, als er die Vorschusszahlung der Beklagten zunächst auf die nicht quotenbevorrechtigten Positionen verrechnet und lediglich den Rest von 8.225,- € als für die Kaskoversicherung berücksichtigungsfähig angegeben hat. Es handelt sich also nicht um den gegenüber der Kaskoversicherung geltend gemachten Betrag, aus dem sich die Rechtsanwaltsgebühren errechnen. Dieser Betrag beläuft sich vielmehr auf mindestens 21.078,98 €, wie sich aus dem Schreiben vom 21.3.2011 ergibt, und der der Berechnung des Klägers zugrunde liegt….
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