Haftet das Land, welches ein Grundstück im Wege der zwangsweisen Staatserbschaft erhalten hat, für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes? Der Feuerwehreinsatz war erforderlich geworden, nachdem der vom Blitz getroffene Baum das Nachbargrundstück gefährdet hatte. Kann es auch im Falle einer Staatserbschaft zu einer Haftungsbegrenzung zugunsten des Erwerbers kommen?
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Verwaltungsgericht Hannover, Az: 10 A 6190/13, Urteil vom 03.09.2015
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Kostenbescheids, mit dem er zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes für die Beseitigung von Gefahren auf einem – ihm im Wege der Staatserbschaft zugefallenen – Grundstück herangezogen wird.
Der Rechtsstreit betrifft die Kosten für eine Maßnahme auf dem Grundstück X.-straße 13a der Gemarkung A., …, eingetragen beim AG A. im Grundbuch von M….. Mit Beschluss vom 06.04.2006 (6 VI 195/05) stellte das Amtsgericht A. fest, dass in der Nachlassangelegenheit T., geboren am 29.08.1965 in A. (Leine), verstorben am 03.10.2005 inN., zuletzt wohnhaft in A. (Leine) ein anderer Erbe als der niedersächsische Fiskus nicht vorhanden ist, nachdem andere Erben nicht ermittelt werden konnten. Zum Nachlass des Herrn T. gehörte das o.g. Grundstück sowie das weitere Grundstück Gemarkung M.,…. Aufgrund des Erbscheins des Amtsgerichts A. vom 29.11.2006 (6 VI 195/05) wurde der Kläger am 04.01.2007 als Eigentümer des[…]