Zusammenfassung: Wann ist eine Befristungsabrede im Arbeitsvertrag zur Vertretung einer anderen Mitarbeiterin möglich? Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm zu einer mehrfach befristet eingestellten Mitarbeiterin, welche zuletzt mit dem Sachgrund der Vertretung einer anderen Mitarbeiterin, welche sich in Elternzeit befand, befristet beschäftigt worden war. Der Arbeitsvertrag der vertretenen Mitarbeiterin war indessen ebenso befristet. Die erforderliche Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters konnte daher nicht getroffen werden. Die Befristung ist rechtunswirksam.
Landesarbeitsgericht Hamm
18 Sa 91/15
Urteil vom 03.09.2015
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.12.2014 – 2 Ca 1360/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu Ziffer 2) wird dahin ergänzt, dass die Beklagte zur Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 22.07.2013 verurteilt wird.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede und über einen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Die am 29.09.1972 geborene Klägerin war zuletzt in ihrer Eigenschaft als Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Bezugsbetreuerin in der von der Beklagten betriebenen E-Werkstatt zu einem monatlichen Entgelt in Höhe von 2.500 Euro brutto beschäftigt.
Sie war für die Beklagte zunächst auf Basis des befristeten Vertrages vom 16.07.2010 für den Zeitraum vom 02.08.2010 bis zum 31.07.2011 als Praktikantin im Anerkennungsjahr tätig. Mit Arbeitsvertrag vom 19.07.2011 wurde sie vom 01.08.2011 „gemäß § 14 II TzBfG“ bis zum 31.07.2012 als Aushilfe im Gruppenbetreuungsdienst eingesetzt. Mit Arbeitsvertrag vom 04.07.2012 wurde sie „gemäß § 21 BErzG“ ab dem 01.08.2012 befristet bis zum 30.09.2012 weiterhin als Aushilfe im Gruppenbetreuungsdienst eingesetzt. Ab dem 01.10.2012 wurde die Klägerin dann[…]