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Manipulierte Abgaswerte an Fahrzeugen – Ihre Rechte als Käufer

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Der Skandal um manipulierte Abgaswerte bei Volkswagen hat in den vergangenen Tagen und Wochen immer größere Ausmaße angenommen. Käufer, die in den vergangenen sechs Jahren ein Diesel-Neufahrzeug der Marken VW, Audi, Skoda oder Seat erworben haben, sollten sich fragen, ob das eigene Auto betroffen ist und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen den Verkäufer oder Hersteller des Fahrzeuges erwägen.

Ist mein Fahrzeug betroffen?
In vielen Fällen lässt sich die Frage der Betroffenheit des eigenen Fahrzeuges mittlerweile ohne großen Aufwand klären. So kann beispielsweise auf der Internetseite von Volkswagen durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ohne Weiteres ermittelt werden, ob das eigene Fahrzeug der Marke Volkswagen involviert ist. Vergleichbare Überprüfungsmöglichkeiten bieten teilweise auch die anderen betroffenen Marken Audi, Skoda und Seat an.

Auch eine schriftliche Anfrage beim Händler unter Angabe der Fahrzeugdaten kann für Klarheit über die Betroffenheit sorgen.

Beachtung von Ausschlussfristen
Ist das eigene Fahrzeug betroffen, ist es von elementarer Bedeutung, bestehende Ausschlussfristen für die Geltendmachung der einzelnen in Betracht kommenden Rechte zu beachten.

In Betracht kommen insbesondere Gewährleistungs- und Anfechtungsrechte.

Gewährleistungsrechte verjähren grundsätzlich zwei Jahre nach Ablieferung der Sache. Bei einem arglistigen Verschweigen des Mangels beträgt die Frist drei Jahre ab dem Jahresende der Kenntniserlangung bzgl. des Mangels. Kenntnis liegt insoweit seit September 2015 vor. Die Drei-Jahres-Frist gilt auch für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Nacherfüllungsverlangen
Im Rahmen der Gewährleistung besteht die Möglichkeit, Nachbesserung- oder Nacherfüllung zu verlangen oder aber nach Einräumung einer Frist zur Nacherfüllung, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Hinsichtlich einer eventuellen Nachbesserung besteht das Problem, dass diese unmöglich sein könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn der Hersteller bzw. Verkäufer überhaupt nicht in der Lage ist das Fahrzeug in den Zustand zu bringen, wie er bei Vertragsschluss vorgesehen war. Davon gehen inzwischen einige Sachverständige mit unterschiedlichen Begründun[…]


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