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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bussgeldverfahren/Strafverfahren – Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens nach Freispruch

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LG Cottbus, Az: 24 Qs 167/08
Beschluss vom 08.08.2008
Auf die sofortige Beschwerde vom 16. Oktober 2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtgerichts Cottbus vom 12. Oktober 2006, Az.: 72 Ls 1420 Js 8467/04 (45/05), werden die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden weiteren notwendigen Auslagen auf 3.013, 62 Euro festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

Der Beschwerdewert wird auf 3.013, 62 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 28. Februar 2005 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 21. Februar 2004 durch dieselbe Handlung eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs und eine fahrlässige Tötung begangen zu haben (§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 222 StGB). Das Amtsgericht Cottbus – Schöffengericht – sprach ihn von diesem Vorwurf in der Hauptverhandlung vom 28. November 2005 frei. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers auferlegte es der Staatskasse. Zur Hauptverhandlung hatte das Amtsgericht auch den von ihm geladenen Sachverständigen …, der im Auftrag des damaligen Angeklagten ein Gutachten erstattet hatte, vernommen und sich bei seiner Entscheidung auch auf dessen Ausführungen gestützt.

Am 22. August 2006 hat der Beschwerdeführer unter Beifügung der Sachverständigen-liquidation (Bl. 697 f d.A.) beantragt, die von ihm verauslagten Kosten für das Sachverständigengutachten … in Höhe von 3.103, 62 Euro zu erstatten. Am 12. Oktober 2006 (Bl. 702) wies das Amtsgericht Cottbus (Rechtspflegerin) den Antrag zurück mit der Begründung, die Kosten des Privatgutachtens seien nicht erstattungsfähig, weil eigene private Ermittlungen nicht notwendig gewesen seien. Vielmehr hätte der frühere Angeklagte Beweisanträge im Ermittlungsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren stellen und damit seine prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen können.

Gegen diesen am 16.10.2006 dem Verteidiger zugestellten Beschluss richtet sich die beim Amtsgericht Cottbus am 16. Oktober 2006 eingegangene sofortige Beschwerde. Zur Begründung trägt der Beschw[…]


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