Landgericht Detmold, Az.: 10 S 110/14
Urteil vom 14.01.2015
Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich: Eine Vollmacht (im Fall eine Vorsorgevollmacht) bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn ihm für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist. Macht eine Bank die V, rfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.05.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.578,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2013 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. den §§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Sie führt in Abänderung des angefochtenen Urteils – bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs – zu einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 398 BGB. Zu dem nach diesen Vorschriften ersatzfähigen Schaden zählen auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
1.
Eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB liegt darin, dass sie die Ausführung der Zahlungsanweisung des Bevollmächtigten bezüglich des besagten Sparkontos von Voraussetzungen abhängig gemacht hat, die – wovon mangels entsprechenden Sachvortrages auszugehen ist – weder vertraglich vereinbart worden sind, noch gesetzlich oder aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich waren.
a)
D[…]