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Reiserecht: Rechtliche Fragen zur Reiserücktrittsversicherung

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Reiserücktritt – Die Stornierung einer Reise
Es kann immer wieder vorkommen, dass eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann. Dabei können die verschiedensten Gründe eine Rolle spielen. Deshalb gibt es bei Reiseveranstaltern gebuchten Reisen ein freies Stornorecht, wonach bereits gebuchte Reisen jederzeit storniert werden kann. Eine Angabe von Gründen ist hierzu ebenfalls nicht erforderlich. Allerdings kann in einem solchen Fall der Veranstalter eine Stornopauschale verlangen, wenn dies in seinen AGBs fixiert wurde. Je näher der Tag des geplanten Reiseantritts rückt, desto teurer wird eine mögliche Stornierung. Aus diesem Grund können bei kurzfristigen Stornierungen teils erhebliche Stornierungsgebühren anfallen.
Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherug
Um diesen immensen Storno-Pauschalen aus dem Weg zu gehen erscheint es durchaus sinnvoll, gewisse Vorkehrungen für den Fall eines Reiserücktritts zu treffen. Eine Reiserücktrittskostenversicherung erstattet dem Versicherten die Stornogebühren des Reiseveranstalters. Je nach vereinbartem Umfang der Police können zum Beispiel auch die Gebühren des Hotels oder des Autovermieters ersetzt werden. Die Reiserücktrittskostenversicherung greift jedoch nur, falls die Reise nicht angetreten wurde. Wenn die Reise allerdings begonnen, aber vorzeitig abgebrochen werden musste, hilft nur eine Reiseabbruchversicherung weiter. Hier kann es schon zu ersten Streitpunkten kommen. Hat der Versicherungsnehmer beispielsweise eine Reiserücktrittskostenversicherung, jedoch keine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen, ist der Zeitpunkt des Reisebeginns maßgeblich für den Versicherungsschutz. Je nach Situation und Art der Reise kann es hier buchstäblich auf Sekunden ankommen.
Die versicherten Risiken einer Reiserücktrittsversicherung
Die Gründe für einen Reiserücktritt können vielfältig sein. Die von den Versicherungsunternehmen akzeptierten Gründe unterscheiden sich naturgemäß in einigen Punkten. Steht ein Reiserücktritt aus ungewöhnlichen Gründen zur Debatte, sollte dies vorher mit dem Versicherungsgeber individuell vereinbart werden.


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