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Rechtsanwälte Kotz GbR

Spielhalle – Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages bei Nichterteilung einer Konzession

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Zusammenfassung:

Die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages kann mit der Folge der Beendigung des Vertrages wegfallen, wenn sich der Gewerberaum für die Verwendung als Spielhalle nicht eignet, weil der Mieter die angestrebte Konzession für das Betreiben der Spielhalle nicht erhält. In diesem Fall kann der Vermieter sich vom Mietvertrag lösen, da ihm nicht zuzumuten ist, das Mietverhältnis mit um 100 Prozent geminderter Miete fortzusetzen.

Kammergericht Berlin
Az: 8 U 140/13
Urteil vom 14.07.2014

Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.8.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 12 O 463/12 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

26.572,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

von 6.028,70 EUR seit dem 12.8.2012,

von jeweils 1.045,75 EUR seit dem 5.8.2012, dem 6.9.2012, dem 5.10.2012, dem 6.11.2012, dem 6.12.2012, dem 5.1.2013, dem 6.2.2013, dem 6.3.2013, dem 5.4.2013, dem 7.5.2013, dem 6.6.2013, dem 5.7.2013, dem 6.8.2013, dem 5.9.2013, dem 5.10.2013, dem 6.11.2013, dem 5.12.2013, dem 7.1.2014 und dem 6.2.2014

sowie von 674,68 EUR seit dem 6.3.2014

zu zahlen

und den Kläger von außergerichtlichen Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte B… in Höhe von 1.085,04 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt an den Beklagten 1.440 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.6.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 42 % und der Beklagte 58 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 30 % und der Beklagte 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Der Kläger vermietete an den Beklagten zum 15.5.2010 Räume in der P… Straße, Berlin – … , zum Betrieb einer gewerblichen Spielot[…]


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