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Rechtsanwälte Kotz GbR

Das Arbeitsschutzgesetz

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Die Vereinheitlichung des Arbeitsschutzes
Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in sämtlichen deutschen Betrieben und Verwaltungen gibt es seit 1996 eine neue Rechtsgrundlage. Durch dieses Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dessen vollständige Bezeichnung „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ lautet, wurde das zuvor unübersichtliche Arbeitsschutzrecht systematischer und einheitlicher gemacht. Das Arbeitsschutzgesetz wurde ursprünglich zur Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz geschaffen.

Ziel und Zweck des ArbSchG
Ziel des ArbSchG ist es, durch verschiedene Maßnahmen des Arbeitsschutzes die Gesundheit aller Beschäftigten zu gewährleisten. Der Begriff des Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes ist sehr weit gefasst. So sind zum Beispiel auch die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes vom Schutz des Gesetzes erfasst. Dennoch profitieren nicht alle Beschäftigten vom ArbSchG. Als häufigste und wichtigste Gruppe sind hier die Hausangestellten in Privathaushalten zu nennen. Für sie gelten die Vorschriften des ArbSchG nicht. Der Schutz der Beschäftigten soll gewährleistet werden, indem der Arbeitgeber verpflichtet wird, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Dabei muss er die Umstände berücksichtigen, welche Gesundheit und Sicherheit der im Betrieb Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. In erster Linie muss der Arbeitgeber also den Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch Maßnahmen der Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen zu sichern und zu verbessern.
Die Verantwortlichen des Arbeitsschutzes
Das Arbeitsschutzgesetz basiert auf dem Grundprinzip der Prävention. Der erforderliche Schutz soll demnach durch vorbeugendes und geplantes Handeln seitens der Beteiligten erreicht werden. Neben dem Arbeitgeber tragen in größeren Unternehmen auch die leitenden Angestellten Verantwortung für die Umsetzung der Regelungen des ArbSchG. Diese Verantwortung ist gewissermaßen in den Führungsstrukturen des Betriebes eingebund[…]


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