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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweiserhebungsverbot wegen fehlender Belehrung

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Zusammenfassung: Greift ein Beweiserhebungsverbot zu Gunsten eines Beschuldigten ein, wenn jemand im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall baut, sich sodann zu Fuß vom Unfallort entfernt und er sodann ca. eine halbe Stunde nach dem Unfall von einem Polizisten angesprochen wird? Ab welchem Zeitpunkt ist der Betroffene beschuldigte? Wann muss er über seine Rechte als Beschuldigter belehrt werden?

Bundesgerichtshof
Az: 5 StR 190/91
Beschluss vom 27.02.1992

Gründe
I.
Der unbestrafte, auch nicht mit Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallene Angeklagte führte nachts ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluß einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille. Er verlor die Gewalt über das Fahrzeug, das stark beschädigt liegenblieb, und entfernte sich. Der Zeuge R., ein Polizeibeamter, fand in dem Unfallfahrzeug den Führerschein des Angeklagten. Etwa eine halbe Stunde nach dem Unfall traf der Zeuge R. auf den Angeklagten, der auf der vom Unfallort wegführenden Straße ging. Der Angeklagte gab auf Befragen zunächst einen falschen Namen („La.“ statt „L.“) und einen unrichtigen Wohnort an. Der Zeuge R. hatte den Verdacht, der Angeklagte sei die in dem gefundenen Führerschein bezeichnete Person, und hielt ihm das vor. Der Angeklagte räumte es ein. „Auf den Verkehrsunfall angesprochen“, bestritt der Angeklagte, das Unfallfahrzeug geführt zu haben; er sei Beifahrer gewesen, wolle aber den Namen des Fahrers nicht nennen und auch zum Unfallhergang nichts sagen. Der Angeklagte behauptete, er habe nach dem Unfall zwei Glas Bier getrunken.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) zu einer Strafe verurteilt. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Das Amtsgericht würdigt die Beweise wie folgt: „Gegenüber dem Zeugen R. hat der Angeklagte eingeräumt, sich zur Unfallzeit in seinem Pkw befunden zu haben. Bei seiner Angabe, er sei nur Beifahrer gewesen, handelt es sich um eine unwahre Schutzbehauptung. Das folgt zum einen aus der Weigerung des Angeklagten, den Namen des angeblichen Unfallfahrers zu nennen. Darüber hinaus hätte der A[…]


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