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Verkehrsunfall – Anspruch auf behinderungsbedingte Mehraufwendungen

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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.05.2010, Az: 12 U 113/09
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.05.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 467/06, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.529,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43,16 € seit dem 01.06.2004, aus weiteren 3.745,68 € seit dem 01.01.2007 sowie aus jeweils 133,91 € seit dem 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007 und 01.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin auf den Haushaltsführungsschaden für die Zeit von Juni 2004 bis Oktober 2005 sowie für den Monat Januar 2008 1.170,37 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 70,78 € seit dem 01.07.2004, 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005 und 01.10.2005, aus 71,09 € seit dem 01.11.2005, aus 37,60 € seit dem 01.02.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Februar 2008 bis 30.04.2029 unfallbedingte Pkw-Mehrkosten in Höhe von monatlich 133,91 € zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 01.02.2008 bis 31.12.2008 auf den Haushaltsführungsschaden monatlich 37,60 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008 und 01.01.2009 sowie für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 monatlich 49,50 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009 und 01.01.2010 zu zahlen.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2010 einen Haushaltsführungsschaden ausgehend von der Nettovergütung für eine Hilfskraft nach IX b BAT-Ost und 10 Stunden wöchentlich, soweit diese Vergütung einen Betrag von monatlich 340,68 € übersteigt, zu erstatten, fällig zum Ende des jeweiligen Monats.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2019 bis 30.04.2029 einen Haushaltsf[…]


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