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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdienstausfallschaden nach Verkehrsunfall – Anrechnung einer Arbeitgeberabfindung

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BGH, Urteil vom 16.01.1990, Aktenzeichen: VI ZR 170/89
Tatbestand
Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer für die Schäden aufzukommen, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall am 11. November 1985 erlitten hat. Die Klägerin wurde damals schwer verletzt; sie war nach ihrer Behauptung bis zum 31. Dezember 1987 unfallbedingt arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte auf die Schäden der Klägerin einen Vorschuß in Höhe von 37.000 DM, mit dem u.a. ein materieller Schaden in Höhe von 17.070,80 DM ausgeglichen wurde. Sie weigerte sich jedoch, für den Verdienstausfallschaden der Klägerin Ersatz zu leisten.

Die Klägerin war seit 1981 bei der K.-Automobile GmbH in A. (im folgenden: K.-GmbH) als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Mit Schreiben vom 12. Februar 1986 kündigte die K.-GmbH dieses Arbeitsverhältnis zum 31. März 1986 wegen „der anhaltend schlechten und sich verschärfenden Marktsituation“ und des „rückläufigen Geschäftsumfangs insbesondere bei der Verkaufsabteilung“. Dagegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Das Verfahren endete am 13. Mai 1986 mit einem Vergleich, in dem es u.a. heißt, daß sich die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1986 einig seien und die K.-GmbH der Klägerin eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 10.000 DM zahle. In späteren Schreiben teilte die K.-GmbH der Klägerin und der Beklagten mit, daß sie das Arbeitsverhältnis u.a. wegen der nicht vorhersehbaren Länge der unfallbedingten Krankheit der Klägerin aufgelöst und eine betriebsbedingte Kündigung vorgeschoben habe, weil eine personalbedingte Kündigung nur sehr schwer durchzusetzen gewesen sei.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz ihres auf 8.117,15 DM bezifferten unfallbedingten Verdienstausfalls für die Jahre 1986 und 1987; sie errechnet diesen Verdienstausfall aus der Differenz zwischen dem erhaltenen Krankengeld und dem Gehalt, das sie in diesem Zeitraum ohne den Unfall bei der K.-GmbH bezogen hätte. Außerdem begehrt die Klägerin Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.717,98 DM, die ihr in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren entstanden sind.

Die Beklagte hat die Klageansprüche in Höhe von 1.514,04 DM (für Arbeitslosenversicherungsbeiträge, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) anerkannt und mit ihrem – erst in Höhe von 17.070,80 DM ausgeschöpften – Vorschuß von 37.000 DM verrechnet. Ferner hat sie geltend gemacht, der Verdienstausfallschaden der Klägerin s[…]


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