Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31.07.1995,
Az: 2 ObOWi 425/95
Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich: Ein Parkschein enthält selbst bei einem Aufdruck: „Parkschein von außen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe legen“ keine bindende Regelung, wo er anzubringen ist. Der Aufdruck stellt lediglich einen Hinweis auf die anerkannte Praxis dar, einen Parkschein hinter der Windschutzscheibe abzulegen. Grund für diese Praxis ist, dass sie dem Überwachungspersonal eine Kontrolle der Parkerlaubnis ohne erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere ohne großen Zeitaufwand, ermöglichen soll. Die geforderte gute Lesbarkeit kann jedoch im Einzelfall auch oder gerade bei Auslegen des Parkscheins hinter der Windschutzscheibe ausgeschlossen oder beeinträchtigt sein, wenn das Fahrzeug z.B. in einer engen Parklücke mit der Front dicht an der Mauer, Hecke oder dergleichen geparkt wurde. Der Hinweis auf einem Parkschein wo dieser abzulegen ist, stellt daher lediglich eine Anregung, Bitte oder Empfehlung dar, nicht aber als eine bindende Anordnung, so dass die Nichtbeachtung das Parken nicht unerlaubt macht. Ein Parkschein darf daher auch „gut lesbar“ auf die Heckablage eines Fahrzeugs gelegt werden ().
I. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 30. März 1995 wird zugelassen, soweit gegen den Betroffenen wegen einer am 9. Mai 1994 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt wurde.
II. Im übrigen wird der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, als unbegründet verworfen.
III. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der Betroffenen wegen einer am 9. Mai 1994 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist.
Insoweit wird der Be[…]