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Unfallversicherung: Einbeziehung nicht übergebener Versicherungsbedingungen in Vertrag

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BGH, Aktenzeichen: IV ZR 170/14, Urteil vom 17.06.2015
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten weitere Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag. Am 17. Januar 2005 füllte die Klägerin ein zweiseitiges Antragsformular aus. Die beiden Seiten des Antragsformulars befanden sich in einem aus sechs Seiten bestehenden Vordruck (ein Deckblatt, zwei Seiten Beschreibung der Versicherungsleistungen, zwei Seiten Antragsformular und eine Seite juristische Hinweise). Die Beschreibung informierte unter einer Überschrift „Diese Leistungen bieten Sicherheit – rund um die Uhr und überall“ über Prozentsätze für ausgewählte Körperteile entsprechend einer Gliedertaxe. Unter anderem hieß es dort:

„Leistungsbeispiele bei Verlust oder dauernder Beeinträchtigung

 […]

ein Bein

über Mitte des Oberschenkels 70%
bis Mitte des Oberschenkels 60%

[…].“

Daneben befand sich ein Diagramm, das in drei Kurven für unterschiedliche Tarife die Zusammenhänge zwischen der „Kapitalleistung in %“ und der „Invalidität in %“ darstellte.

Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) erhielt die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder bei diesem Versicherungsgespräch noch später. Die Versicherung begann am 1. Februar 2005; die monatlich zu entrichtenden Beiträge zahlte die Klägerin ab Februar 2005.

Die Klägerin verletzte sich am 27. Februar 2007 bei einem Unfall; sie erlitt einen Kreuzbandriss. Dieser führte zu einer dauernden Funktionsbeeinträchtigung des linken Knies. Die Beklagte rechnete den Ve[…]


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