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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Anspruch auf die vereinbarten Leistungen

LG Dortmund, Az: 2 O 275/11, Urteil vom 02.04.2015
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.693,11 EUR (in Worten: eintausendsechshundertdreiundneunzig 11/100 Euro) für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.01.2011, insgesamt also 22.010,43 EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 21.09.2010 sowie weitere 1.085,04 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.02.2011 für die Dauer des Bestehens der Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum 01.12.2023 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.693,11 EUR zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.01.2011 sowie über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende der Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum 01.12.2013 von der Bezahlung des Beitrages für die Risikoversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz (Versicherungsschein-Nr. 8592496) in Höhe von monatlich 63,90 EUR zu befreien.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 110.000 EUR der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger unterhält bei dem Beklagten seit 1998 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Basis einer Risiko-Lebensversicherung, die im Versicherungsfall eine monatliche Rente und Beitragsbefreiung gewährt. Vereinbart ist die Leistungsstaffelung I (50 %). Der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsleistungen zu Grunde, auf die Bezug genommen wird.

Seit 2003 war der Kläger als Führer einer Straßenbahn bei der MVV Verkehrs-GmbH in 6-Tage-Wechselschicht beschäftigt. 2008 beantragte er bei dem Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Zuge der Leistungsprüfung schlossen die Parteien im August 2008 eine Vereinbarung, nach der sich der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechts- oder Leistungspflicht bereit erklärte, aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab dem 01.11.2008 bis 31.12.2009 die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. In der Vereinbarun[…]


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