LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013, Az.: 9 O 95/12
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.041,71 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.04.2012 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.04.2012 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht der Kaskoversicherung für einen Schaden am Pkw des Klägers.
Für sein Fahrzeug Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen …, unterhält der Kläger bei der Beklagten einen Vollkasko-Versicherungsvertrag, in welchen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) mit Stand 01.07.2010 einbezogen sind. Deren Ziff. A.2.3.2 lautet:
Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
Am 29.01.2012 fuhr der Kläger mit dem genannten Fahrzeug auf der Autobahn, als plötzlich der hintere rechte Reifen platzte und dabei weiteren Schaden an angrenzenden Karosserieteilen verursachte. Dem Kläger gelang es, das Fahrzeug sicher zum Stand zu bringen. Nach dem vom Gericht eingeholten und von den Parteien nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) G. vom 01.02.2013 ist die Schadensursache eine Einfahrverletzung durch einen größeren Fremdkörper (Schraube, Bolzen o.Ä. mit Kopf) mit dem daraus resultierenden Schadensverlauf am bereits vorgeschädigten Reifen. Die festgestellten Vor[…]