Zusammenfassung: Welche Anforderungen sind an eine Diplomarbeit im Hinblick auf die Zitierung von Fundstellen zu stellen? Wann ist bei einer Diplomarbeit von einem Plagiat auszugehen? Sind an eine Diplomarbeit andere Anforderungen zu stellen als beispielsweise an eine Doktorarbeit? Mit dieser Frage setzte sich der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im anliegenden Beschluss auseinander.
Verwaltungsgerichtshof Mannheim
Az: 9 S 327/14
Beschluss vom 09.02.2015
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. November 2013 – 8 K 2286/11 – wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Aus den von der Klägerin in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten – und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen – Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 – 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Neubewertung oder auf eine nochmalige Wiederholung ihrer Diplomarbeit. Das daraus folgende Nichtbestehen der Diplomprüfung sowie die Exmatrikulation seien aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine (besser[…]