Zusammenfassung: Was ist eine „invitatio ad offerendum“? Wann liegt eine solche Aufforderung zur Abgabe von auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Angeboten vor? Mit dieser Frage und der Abgrenzung der invitatio ad offerendum zu einem rechtsverbindlichen Angebot, das auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, setzte sich das Landgericht Berlin im anliegenden Urteil auseinander.
Landgericht Berlin
Az: 67 S 470/14
Urteil vom 28.04.2015
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. November 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 7 C 356/13 – unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 489,45 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die der Klägerin unbegründet.
Die auf die Verurteilung von 860,42 EUR nebst Zinsen beschränkte Berufung der Beklagten ist begründet. Der vom Amtsgericht zuerkannte Zahlungsanspruch steht der Beklagten gemäß den §§ 280, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Danach kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt und er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, auch wenn die Beklagte die von der Klägerin gefordert[…]