Das hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss festgestellt. Der Kläger hatte argumentiert, dass er mit beiden Füßen Kontakt zum Boden gehabt hätte und er deshalb das Fahrrad nicht geführt habe. Das Gericht sieht aber auch in dem Sitzen auf einem rollenden Fahrrad ein Führen dieses. Unerheblich sei warum das Rad rolle. Dies könne wie im Regelfall durch das Betätigen der Pedale geschen, aber auch durch das Rollen, etwa auf abschüssigem Gelände.
Beschluss des Byrischen VGH
17. November 2014
Az.: 11 ZB 14.1755
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000, – Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1974 geborene Kläger wendet sich gegen das Verbot des Führens von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr und begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Mit Urteil des Amtsgerichts H vom 17. Oktober 2012, rechtskräftig seit 4. März 2013, wurde der Kläger der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (Tattag: 26.4.2012, Blutalkoholkonzentration – BAK – 1,52 Promille) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und eine Sperre von 6 Monaten für die Neuerteilung angeordnet.
Am 10. Januar 2013, um 23:55 Uhr, wurde der Kläger als Radfahrer einer Verkehrskontrolle unterzogen. Eine Blutentnahme am 11. Januar 2013 um 0:12 Uhr ergab eine BAK von 2,41 Promille. Nach Einspruch gegen den ergangenen Strafbefehl stellte das Amtsgericht H in der öffentlichen Sitzung am 25. Juni 2013 das Verfahren mit Zustimmung des Klägers und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig ein. Dem Kläger wurde zur Auflage gemacht, 300 Euro an ein Tierheim zu bezahlen.
Nach einem Aktenvermerk der Behörde erklärte der Polizeiobermeister L, der den Kläger am 10. Januar 2013 kontrolliert hatte, am 6. August 2013 telefonisch, der Kläger sei kurz vor seiner Wohnortadresse auf dem Fahrrad sitzend und […]