Zusammenfassung: Urteil des Kammergerichts Berlin zu Schadensersatzansprüchen eines Mieters bei Doppelvermietung der Mietsache durch den Vermieter und einer damit einhergehenden Nichtüberlassung der Mietsache an einen der beiden Mieter. Welcher Verjährungsfrist unterliegen die jeweiligen Ansprüche infolge der Nichtüberlassung der Mietsache? Wie hoch sind die Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter bei Nichtüberlassung?
Kammergericht Berlin
Az: 8 U 52/14
Urteil vom 23.02.2015
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05. März 2014 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin – 29 O 535/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Mietvertrag zwischen den Parteien vom 02.11.2006 über die Gewerberäumlichkeiten im Vorderhaus Erdgeschoss rechts, … Damm …, …, bestehend aus Verkaufsraum, Lager, WC, Abstellraum (mit einer Fläche von ca. 81 m²) auf entgangenen Gewinn/Verdienstausfall aus/wegen der Nichtüberlassung des Mietobjekts verjährt sind, soweit es Verdienstausfall/entgangenen Gewinn aus/wegen der Nichtüberlassung des Mietobjekts für die Jahre 2010 und später betrifft.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. März 2014 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin- 29 O 535/08 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufungen beider Parteien richten sich gegen das am 05. März 2014 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
1.
Zutreffend sei das Landgericht […]