Zusammenfassung: Wann kann ein Rechtsanwalt (mit Erfolg) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn er eine Frist nicht eingehalten hat, weil ihn eine Erkrankung ereilt hat? Welche Vorkehrungen muss der Rechtsanwalt treffen, um gegebenenfalls einem Fristversäumnis infolge einer Erkrankung vorzubeugen? Muss er einen Terminsvertreter bestellen, wenn absehbar ist, dass er erkranken wird?
Oberverwaltungsgericht Münster
Az: 16 A 2613/14.A
Beschluss vom 24.02.2015
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. November 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da der Kläger ihn nicht fristgerecht begründet hat.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht gerecht geworden.
Das angegriffene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 18. November 2014 zugestellt worden. Die Antragsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18. Dezember 2014. Mit dem bis zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Die Begründung dieses Antrags ist erst am 19. Dezember 2014 und damit nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht zu gewähren, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.[…]