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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bambuswurzeln – Mangelhaftigkeit eines Grundstücks

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Zusammenfassung: Ist ein Grundstück mangelhaft, dass nahezu flächendeckend von Bambuswurzeln durchzogen ist, wenn auch das Gemäuer des Hauses bereits angegriffen ist? Welche Voraussetzungen sind in diesem Zusammenhang an das arglistige Verschweigen eines Mangels zu stellen? Hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer eine Offenbarungspflicht in Bezug auf das Vorhandensein zahlreicher Bambuswurzeln?

Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 21 U 82/13
Urteil vom 29.04.2014

Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.03.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 7.368,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 54% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 46%, die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 25% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 75% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A)
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B)
Das Landgericht hat die Beklagten zum Ersatz des mängelbedingten Schadens wegen eines in der Verwucherung des Bodens des gesamten Gartens mit Bambuswurzeln liegenden Mangels in Höhe von 8298,28 EUR nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die von den Beklagten gegen ihre Verurteilung eingelegte Berufung ist zu einem geringen Teil und zwar in Höhe von 930,– EUR begründet im Sinne des § 513 Satz 1 ZPO, da die Berufungsbegründung einen Rechtsfehler der angefochtene Entscheidung im Sinne des § 546 ZPO in diesem Umfang aufgezeigt hat und insoweit die vom Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zu Grunde zu legenden […]


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