Zusammenfassung: Darf bei einem Vereinstreffen in einer bayerischen Gaststätte geraucht werden, wenn es sich bei dem Vereinstreffen um eine Zusammenkunft in einer geschlossenen Gesellschaft zum Zwecke des Rauchens handelt? Mit dieser Frage hatte sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Unter anderem mit der Begründung, dass es sich bei dem Vereinstreffen tatsächlich um keine Zusammenkunft einer geschlossenen Gesellschaft im Sinne des Gesundheitsschutzgesetzes handle, verwehrte es der Gruppe das Raucherlebnis in der Gaststätte.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Az: Vf. 76-VI-14
Entscheidung vom 19.02.2015
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Februar 2014 Az. AN 4 K 14.00159, mit dem eine negative Feststellungsklage zur Geltung des Rauchverbots im Sinn des Art. 3 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314, BayRS 2126-3-UG) abgewiesen wurde, und den auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung hin ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2014 Az. 20 ZB 14.623.
1. Der Beschwerdeführer ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in München, der gemäß § 2 Satz 1 seiner Satzung den ausschließlichen Zweck verfolgt, für die Vereinsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschlossene Gesellschaften mit Raucherlaubnis zu organisieren. Zutritt zu den jeweiligen Veranstaltungen haben gemäß § 2 Sätze 2 bis 4 der Satzung nur Mitglieder des Beschwerdeführers, die dazu per E-Mail, mündlich oder schriftlich eingeladen und dazu angehalten werden, sich aus organisatorischen Gründen zu der jeweiligen geschlossenen Gesellschaft anzumelden. Mitglied des Clubs kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 6 der Satzung jede natürliche Person werden, die volljährig ist.
2. Auf sein Auskunftsersuchen hatte die Stadt Nürnberg dem Beschwerdeführer am 27. März 2013 mitgeteilt, das beliebig oft wiederholbare reine Stattfinden einer vere[…]